
Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für Februar 2021 kann noch bis 24. Februar 2021 beantragt werden
Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen rettet Liquidität
Zahlreiche Betriebe und Unternehmen sind aufgrund des aktuellen Lockdowns bereits seit Anfang November 2020 geschlossen. Am 10. Februar 2021 hat die Bundeskanzlerin gemeinsam mit den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten beschlossen, den Lockdown nochmals zu verlängern, nunmehr bis zum 7. März 2021, nachdem bereits im Januar eine Verlängerung bis zum 14. Februar 2021 beschlossen wurde. Der nächste Corona-Gipfel soll am 3. März 2021stattfinden.
Die Verlängerung und Erweiterung des Lockdowns führt bei vielen Unternehmen zu Liquiditätsengpässen und zu Schwierigkeiten, die Sozialversicherungsbeiträge pünktlich zum Fälligkeitsdatum zu zahlen. Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen gewährt daher betroffenen Versicherten besondere Stundungsregelungen für die Sozialversicherungsbeiträge der Monate Januar und Februar 2021. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch für die Beiträge des Monats Dezember 2020 eine weitere Stundung im vereinfachten Verfahren beantragt werden.
Tipp: Anträge auf Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für Februar 2021 können noch bis zum 24. Februar 2021 gestellt werden.
Mit Rundschreiben vom 19. Januar 2021 äußert sich der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen zu den aktuellen Stundungsmöglichkeiten.
Die Regelungen im Detail:
1. Stundung der Beiträge für Januar und Februar 2021
Im Zuge der Corona-Krise gewährt der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen betroffenen Versicherten besondere Stundungsregelungen für die Sozialversicherungsbeiträge der Monate Januar und Februar 2021:
- auf Antrag des vom aktuellen Teil-Shutdown bzw. dem erweiterten Shutdown betroffenen Arbeitgebers
- Stundung (zunächst) längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats März 2021 (d. h. bis zum 29. März 2021)
- keine Sicherheitsleistung erforderlich
- Stundungszinsen fallen nicht an
- im Falle beantragter Kurzarbeit endet die Stundung der auf die Kurzarbeit entfallenden Beiträge mit Erhalt der Erstattung dieser Beiträge von der Bundesagentur für Arbeit
- bestehende Ratenzahlungsvereinbarungen, die nicht oder nicht vollständig erfüllt werden können, können nachjustiert werden
- keine Erhebung von Säumniszuschlägen oder Mahngebühren für den vorgenannten Zeitraum
Aufgrund der besonderen Stundungsregelungen werden die Sozialversicherungsbeiträge für die Monate Januar und Februar 2021 längstens bis zur Fälligkeit der Beiträge für März 2021 zinslos gestundet. Damit werden am 29. März 2021 die Sozialversicherungsbeiträge für drei Monate (Januar bis März 2021) in einer Summe fällig.
2. Stundung der Beiträge für Dezember 2020
Sozialversicherungsbeitrage der Monate November und Dezember 2020 konnten bis zum 27. Januar 2021, der Fälligkeit der Beiträge für Januar 2021, gestundet werden. Soweit die beantragten Novemberhilfen ausgezahlt und Abschlagszahlungen auf die Dezemberhilfen geleistet wurden, bedarf es nach Auffassung der Spitzenverbände in der Regel keiner weiteren zinslosen Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für November und Dezember 2020. Jedoch kann unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Beiträge des Monats Dezember 2020 eine weitere Stundung im vereinfachten Verfahren beantragt werden.
Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn es bei der Auszahlung der Corona-Hilfen, insbesondere der Auszahlung der Dezemberhilfe, zu weiteren Verzögerungen kommt. Die Stundung wird dabei jedoch (vorerst) längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Februar 2021, also bis zum 24. Februar 2021 gewährt. Dabei geht der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen davon aus, dass die Dezemberhilfen spätestens im Februar 2021 vollständig zur Auszahlung gelangen.
Für einen kombinierten Antrag auf Beitragsstundung für Januar und Februar 2021 und eine Fortsetzung der Stundung für den Monat Dezember 2020 ist ein einheitlich gestaltetes Antragsformular zu verwenden, welches der GKV-Spitzenverband bereitgestellt hat.
Hinweis: November- und Dezemberhilfe, Überbrückungshilfe II und III sowie andere Wirtschaftshilfen einschließlich des Kurzarbeitergeldes sind vorrangig zu nutzen und entsprechende Anträge auf Corona-Hilfen, soweit möglich, vor dem Stundungsantrag zu
(Stand: 22.02.2021
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